AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen ("AGB" oder "Verkaufsbedingungen")

der RONAL GmbH, Karl-Wirth-Straße 100, D-76694 Forst ("Lieferant") für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ("Besteller").

1. Vertragsgegenstand, Geltung dieser AGB, allgemeine Regelungen

a) Alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gegenüber dem Besteller erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen.

b) Anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, auch soweit sie von diesen Verkaufsbedingungen nicht abweichen, sondern sie nur ergänzen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

c) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

d) Die Annahme von Bestellungen und Aufträgen sowie individuelle Vertragsabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung des Lieferanten in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax).

e) Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben des Lieferanten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

f) Der Lieferant kann ohne Zustimmung des Bestellers Änderungen in der Konstruktion und Ausführung der Ware vornehmen, die dem technischen Fortschritt dienen, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.

g) An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, technischen Berechnungen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferant alle Rechte am geistigen Eigentum einschließlich möglicher Urheber-, Software- und Datenbankrechte sowie das Eigentumsrecht vor; sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung seitens des Lieferanten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzusenden. 
 

2. Preise, Zahlungsbedingungen, Saldobestätigung

a) Die Preise verstehen sich in Euro, sofern sie nicht ausdrücklich in einer anderen Währung angegeben sind.

b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk und Verpackung.

c) Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

d) Ohne gesonderte Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung in Textform.

e) Der Lieferant behält sich vor, Wechsel und Schecks nicht als Zahlungsmittel anzunehmen. Im Falle der Annahme gilt erst die jeweilige Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

f) Eine Saldobestätigung durch den Lieferanten ist unverbindlich, gilt jedoch durch den Besteller als anerkannt, wenn er nicht binnen drei Wochen ab Zugang der Saldobestätigung schriftlich widerspricht und der Lieferant bei Abgabe der Saldobestätigung auf diese Folge ausdrücklich hinweist.

g) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

h) Der Lieferant behält sich vor, nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des ursprünglichen Rechnungsbetrags vorzunehmen, wenn seit dem Abschluss des Vertrages Materialkosten und/oder Löhne nachweislich in dem Umfang der Preiserhöhung gestiegen sind.

i) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3. Lieferung

a) Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, Freigaben etc. sowie die Leistung einer gesondert vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

b) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines ggf. bereits vorliegenden Verzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen (z. B. Witterungsbedingungen, Brandereignisse, Überschwemmungen, politische Ereignisse, Streiks, Aussperrung oder das Ausbleiben einer Selbstbelieferung trotz rechtzeitigem und ausreichendem Deckungsgeschäft), um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Zu- oder Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferant dem Besteller unverzüglich mitteilen. Der Besteller hat in diesen Fällen das Recht, von dem Lieferanten die Erklärung zu verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Zeit liefern will. Wird diese Erklärung nicht binnen 2 Wochen abgegeben, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts wird der Lieferant geleistete Zahlungen des Bestellers unverzüglich zurückerstatten.
c) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen hat und die Versandbereitschaft gemeldet ist. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so hat er die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten der Lagerung im Werk des Lieferanten. Der Lieferant ist darüber hinaus berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

d) Lieferfristen für Abgüsse mit Eingießteilen werden erst nach vollständiger, kosten- und spesenfreier Lieferung der geforderten Menge an Eingießteilen in Lauf gesetzt.

e) Der Besteller hat auf Abruf bestellte Gegenstände mangels besonderer Vereinbarung innerhalb von vier Monaten abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig, so ist der Lieferant berechtigt, die versandfertigen Liefergegenstände auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern und als geliefert in Rechnung zu stellen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist der Lieferant berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages abzulehnen und als Ersatz für die entstandenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn 10 % des Wertes des nicht ausgeführten Auftragsteiles zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

4. Eigentumsvorbehalt

a) Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo im Sinne von Ziffer 2. e) dieser AGB, soweit der Lieferant Forderungen gegenüber dem Besteller in laufender Rechnung bucht (Kontokorrentvorbehalt).

b) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in Bezug auf im Eigentum von dem Lieferanten stehende Liefergegenstände hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit der Lieferant ggf. Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den beim Lieferanten entstandenen Ausfall.

c) Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware (unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist) mit allen Nebenrechten zum Zwecke der Sicherung an den Lieferanten ab und wird auf dessen Aufforderung hin den Schuldner der abgetretenen Forderung mitteilen. 

d) Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber den Abnehmern verlangen.

e) Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes erfolgt für den Lieferanten als Hersteller. Erlischt das vorbehaltene Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Lieferant Miteigentum an der neu entstandenen Sache erhält.

f) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, endet das Recht des Bestellers zur Verarbeitung und Weiterveräußerung des Liefergegenstandes. In diesen Fällen ist der Lieferant berechtigt, den Liefergegenstand nach vorheriger erfolgloser Mahnung zurückzunehmen und ihn nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist freihändig zu verwerten. Der Besteller ist in diesen Fällen verpflichtet, den Liefergegenstand auf Anforderung umgehend herauszugeben.

g) Wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

5. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung neuer Sachen leistet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Ziffer 6 Gewähr nach den Ziffern a) und b) wie folgt:

a) Sachmängel:

aa) Maßgebend für Ausführung, Maße, Gewicht und Eignung sind ausschließlich die dem Besteller zur Prüfung und Erprobung übermittelten Ausfallmuster und/oder Ausführungszeichnungen.

bb) Bei der Herstellung von Gussteilen sind die bei der Massenproduktion von Druckguss, Kokillen und sonstigem Guss üblichen Toleranzen nicht als Mangel anzusehen. Höhere Anforderungen sowie die maschinelle Nacharbeitung von einzelnen Partien der Liefergegenstände bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung.

cc) Ist der Liefergegenstand infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so wird er nach Wahl des Lieferanten nachgebessert oder neu geliefert, sofern die gewählte Art der Nacherfüllung dem Besteller zumutbar ist. 

dd) Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Dies gilt nicht, wenn die Nacherfüllung zwei Mal fehlgeschlagen ist oder dem Besteller eine Nacherfüllung unzumutbar ist. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

ee) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferant, soweit die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der erforderlichen Bestellung von Monteuren und Hilfskräften.

ff) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur dann ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung, wenn die Nacherfüllung zwei Mal fehlschlägt. 

gg) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, so stehen dem Besteller keine Mängelansprüche zu.

hh) Wird der Liefergegenstand, sei es durch den Besteller oder durch Dritte, unsachgemäß verwendet, fehlerhaft montiert bzw. in Betrieb gesetzt, fehlerhaft oder nachlässig behandelt oder nicht ordnungsgemäß gewartet, so entfällt die Gewährleistung des Lieferanten. Dasselbe gilt in Fällen von Mängeln aufgrund natürlicher Abnutzung sowie aufgrund Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel.

ii) Der Lieferant haftet nicht für die Folgen unsachgemäßer Nachbesserung durch den Besteller oder durch vom Besteller beauftragte Dritte. Gleiches gilt für Änderungen des Liefergegenstandes, die der Besteller ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vornimmt.

b) Rechtsmängel:

aa) Führte die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder ähnlichen Rechten Dritter im Inland (z.B. auch Rechte aufgrund des ergänzenden Leistungsschutzes), wird der Lieferant auf seine Kosten dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Besteller zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Rechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter diesen Voraussetzungen steht auch dem Lieferanten ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferant den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Rechtsinhaber freistellen.

bb) Die unter aa) genannten Verpflichtungen des Lieferanten sind für den Fall der Verletzung der oben genannten Rechte abschließend. Sie bestehen nur, wenn

- der Besteller den Lieferanten unverzüglich von geltend gemachten Rechtsverletzungen unterrichtet;

- der Besteller den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferanten die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß aa) ermöglicht;

- dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleibt;

- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

c) Die Lieferung gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. 

d) Eine darüber hinausgehende Haftung des Lieferanten wegen Sach- oder Rechtsmängeln besteht nur in den Fällen von Ziffer 6 a).

e) Kann der Liefergegenstand aufgrund eines Verschuldens des Lieferanten infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von Vorschlägen oder Beratungen des Lieferanten oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen dieser Ziffer 5 a)-d) entsprechend.

6. Haftung

a) Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns, sonstiger Vermögensschäden oder wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Lieferant, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit der Sache, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, wird weder ausgeschlossen noch beschränkt. Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

b) Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes haftet der Lieferant bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

c) Soweit die Haftung des Lieferanten nach Maßgabe der vorstehenden Absätze  ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Organen, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

7. Verjährung

a) Gewährleistungsansprüche verjähren bei der Lieferung neu hergestellter Liefergegenstände ein Jahr ab Ablieferung beim Besteller. Die Regelung der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.  

b) Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten des Lieferanten sowie bei deliktsrechtlichen Ansprüchen und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

c) Die Verjährungsfrist der Ziffer a) gilt im Falle von Schadensersatzansprüchen zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache  bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne der Ziffer 6 b), in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Verjährungsfrist der Ziffer a) gilt auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

d) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen.  

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache

a) Alleiniger Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Mannheim.

b) Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Mannheim. Im Mahnverfahren gilt stets der gesetzliche Gerichtsstand.

c) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.

d) Vertragssprache ist Deutsch.


Stand: Juli 2014

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